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Änderungen bei den Meldungen nach der Mindestlohnverordnung

In der am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2494 veröffentlichten Änderung der Mindestlohnverordnung wurde bestimmt, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ab 01.01.2017 die Meldungen nach §§ 16 und 18 Mindestlohngesetz (MiLoG) künftig elektronisch übermitteln sollen.

Es wurde eine Übergangsfrist bie 30.06.2017 eingeräumt.

Für die Meldungen soll das Internetportal genutzt werden, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

Neben dem allgemeinen Bestimmungen zum Mindestlohn gibt es verschiedene davon abweichende Regelungen. 

Hinweise auf Literatur zum Mindestlohn findet man hier

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2016
21.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

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