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Nicht das Kassengesetz ist bis 30.09.2020 verschoben. Es wird nur nicht beanstandet, wenn ein Kassensystem bis dahin nicht zertifiziert ist

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.11.2019 die "Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019" veröffentlicht. Damit wird klar: Alle anderen Verschärfungen des Kassengesetzes treten zum 01.01.2020 in Kraft.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass bei der zum 31.01.2020 in Kraft tretenden Meldepflicht für elektronische Kassensysteme der amtliche Vordruck abgewartet werden sollte.  

Deubner Medien hat ein Muster für eine Mandanten-Information "Kassenführung 2020. Was Sie zum Jahreswechsel erledigen sollten" herausgebracht - mit Hinweis, dass die Verfahrensdokumentation ergänzt werden muss.

Der DWS Verlag des wissenschaftlichen Instituts des Steuerberater e.V. hat ein Merkblatt "1679 Kasseneinnahmen Fehler vermeiden" herausgebracht - mit einer Historie der Veränderungen.  

COLLEGA wird am 147. COLLEGA-TAG am 29.11.2019 ausführlich auf die Einzelheiten eingehen. 

1. Das Kassengesetz ist in Kraft und die ab 01.01.2020 geltenden Verschärfungen treten in Kraft.
Die Finanzverwaltung hat am 06.11.2019 lediglich verkündet:
"Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen."
Das BMF hat das Schreiben vom 06.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

2. Vordruck abwarten:
Für die Meldung eines elektronischen Aufzeichnungs-System gilt "eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO).
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich. Dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird" (Zitat aus der Meldung des BayLfSt). Link zur Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern

3. Was muss in 2019 erledigt werden:
In der Mandanten-Information von Deubner werden die wesentlichen Einzelheiten dargestellt. Link zu Homepage von Deubner - Medien

4. DWS - Verlag Fehler vermeiden.
Link zur Homepage des DWS-Verlags

5. 147. COLLEGA-TAG
Die wichtigen Einzelheiten werden ausführlich besprochen. Bitte, melden Sie sich hier an.

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2019
18.11.2019

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