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Ratenzahlungen für Steuern auf Vermögenszuwachs im Sinne von § 6 Abs. 1 AStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 13.11.2019 darauf hin, dass es als Folge des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 bei der Bezahlung in fünf gleichen Raten nicht mehr darauf ankommt, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch die Regelung über die Erbringung einer Sicherheitsleistung ist geändert worden.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 13.11.2019:
"Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen
a) in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
b) ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
c) ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint - zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe - gefährdet."

Das BMF hat das Schreiben vom 13.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2019
18.11.2019

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