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Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster bei erstmaligem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 09.11.2020 ein Schreiben "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem  Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem  Kalenderjahr 2020; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG" veröffentlicht.

Der neue Vordruck muss in allen Fällen des Erstbezugs von Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG verwendet werden.

Das BMF hat das Schreiben vom 09.11.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2020
16.11.2020

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