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Begünstigter Umsatzsteuersatz auch für viele Kleinkünstler

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.11.2020 ein Schreiben veröffentlicht: "§ 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG;  umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Durch das Schreiben wurde der Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Auch Hochseits- und Trauerredner können begünstigt sein.

Zitat aus dem BMF-Schreieben vom 12.11.2020:
"Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt."

Das BMF hat die Pressemitteilung vom 12.11.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2020
16.11.2020

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