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Wettbewerbsrecht - Schutz einer Romanfigur

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 190/2015 vom 19.11.2015 auf sein Urteil vom 19.11.2015 (Aktenzeichen I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II) hin.

Zitat aus der Pressemitteilung 190/2015 des BGH:

"Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte."

Der BGH kam nach der Pressemitteilung zu dem Ergebnis: "Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf."

Der BGH hat die Pressemitteilung 190/2015 vom 19.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH  

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2015
23.11.2015

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