Kosten für "Herrenabende" als Betriebsausgaben abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 72/2016 vom 30.11.2016 auf sein Urteil vom 13.07.2016 (Aktenzeichen VIII R 26/14) hin. Zu entscheiden war diese Rechtsfrage (Zitat): "Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ..." .
Der BFH hat die Rechtsfrage an das Finanzgericht zurück verwiesen, damit dieses prüft, "ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind."
Es bleibt zu hoffen, dass bis zum Beginn der Grillsaison eine Entscheidung vorliegt, nach der man sich richten kann.
Der BFH hat die Pressemitteilung 72/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
Hinweis:
Das FG Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass die Aufwendungen für Herrenabende zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2019)
COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2016
29.11.2016
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