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Widerrufsinformationen bei Immobiliardarlehensvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 210/2016 vom 22.11.2016 auf sein Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen – XI ZR 434/15) hin. Der BGH musste sich erneut mit der Gültigkeit der Widerrufsinformationen von Banken befassen.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt."

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen, damit dieses klärt, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat. Der BGH stellte fest, dass die Bank im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Der BGH hat die Pressemitteilung 210/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2016
29.11.2016

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