Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

1%-Regelung, Betriebsausgaben und Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 77/2015 vom 18.11.2015 auf sein Urteil vom 16.07.2015 (Aktenzeichen III R 33/14) hin. Danach werden bei einem Selbständigen keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn er das Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers nutzt und den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung versteuert.

Der Steuerpflichtige war als Unternehmensberater im Anstellungsverhältnis und auch als Selbständiger tätig. Da er das vom Arbeitgeber überlassene Kraftfahrzeug teilweise für berufliche Fahrten seiner selbständigen Tätigkeit nutzte, machte er einen entsprechenden Anteil des geldwerten Vorteils als Betriebsausgaben geltend. Der BFH ist dem nicht gefolgt.

Allerdings könnte der folgende Satz aus der Pressemitteilung für die Gestaltungsberatung interessant sein:

"Nicht zu befinden hatte der III. Senat darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 77/2015 vom 18.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

Hinweis:
Der BFH hat gegen vorgebrachte verfassungsrechtlichen Bedenken entschieden.
Hiergegen liegt eine Verfassungsbeschwerde vor - vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2019 

COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2015
30.11.2015

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte