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Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten bei Notoperation ersetzen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 27.11.2015 auf sein Urteil 30.10.2015 (Aktenzeichen 20 U 190/13) hin.

Es lag eine sogenannte "Langfristige Auslandskrankenversicherung" vor. Die Versicherte erkrankte und wurde in ein Krankenhaus in Portugal eingewiesen. Eine notwendige Operation unterblieb. Für den daraufhin erfolgten Flug nach Deutschland musste sie - abzüglich üblicher Rücktransportkosten -  21.500 € aufwenden. Die Frau wurde in Deutschland sofort notoperiert.

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.11.2015:
"Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr."

Die Krankversicherung weigerte sich, die Flugkosten zu erstatten. Das OLG Hamm verurteilte sie zum Ersatz der Kosten.

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.11.2015:
"Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 27.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2015
30.11.2015

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