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Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 220/2016 vom 01.12.2016 auf sein Urteil vom 01.12.2016 (Aktenzeichen I ZR 143/15) hin. Danach ist es zulässig, dass ein Händler von medizinischen Hilfsmitteln auf die gesetzliche Zuzahlung der Patienten verzichtet.

Zitat aus der Pressemitteilung 220/2016 des BGH:
"Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme."

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegenstehen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 220/2016 vom 01.12.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2016
05.12.2016

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