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BFH entscheidet: Für Kaufpreisaufteilungen sind Sachverständigengutachten einzuholen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 055/20 vom 26.11.2020 auf sein Urteil vom 21.07.2020 (Aktenzeichen IX R 26/19) hin. Danach dürfen Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. 

Finanzgerichte dürfen Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums nicht zur Kaufpreisaufteilung verwenden, sondern müssen Sachverständigengutachten einholen

Im Urteilsfall war in der Urkunde über den Kauf einer Eigentumswohnung der Kaufpreis aufgeteilt worden in Grundstücks- und gebäudeteile. Das Finanzamt und as Finanzgericht waren hiermit nicht einverstanden. Das Finanzgericht "sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe" (BFH in der Pressemitteilung 55/20).

Damit war der BFH nicht einverstanden, weil in diesem Verfahren die Wertermittlung auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren beschränkt ist. Der BFH kam zum Ergebnis, dass das FG deshalb im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten sei, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Der BFH hat die Pressemitteilung 055/20 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2020
30.11.2020

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