BFH zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 054/20 vom 19.11.2020 auf sein Urteil vom 13.05.2020 (Aktenzeichen VI R 4/18) hin. Danach können Kosten für die Reinigung einer öffentlichen Straße und Handwerksleistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden, keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zur Folge haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Straßenreinigungskosten und Handwersleistungen die in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden, keine haushaltnahen Dienstleitungen
Zitate aus der Pressemitteilung des BFH vom 19.11.2020:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.05.2020 – VI R 4/18 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind."
"Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen."
Der BFH hat die Pressemitteilung 054/20 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2020
30.11.2020
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