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Alterseinkünftegesetz nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Pressemitteilung 88/2015 vom 01.12.2015 auf seinen Beschluss vom 29.09.2015 (Aktenzeichen 2 BvR 2683/11) und seine Beschlüsse vom 30.09.2015 (Aktenzeichen 2 BvR 1066/10, 2 BvR 1961/10) hin. Danach blieben die Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg.

Zitat aus der Pressemitteilung 88/2015 des Bundesverfassungsgerichts:

"Selbst wenn man das Vertrauen der Beschwerdeführer an einer Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung als grundsätzlich schutzwürdig erachtet, rechtfertigt der dadurch entstandene Änderungsbedarf die nachträgliche Belastung der Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Besteuerungsanteil. Gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer fällt hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften nachgekommen ist. Eine Neuordnung nur für die Zukunft, also eine nachgelagerte Besteuerung erst solcher Renten, die ganz oder überwiegend auf Beitragsleistungen in der Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung beruhen, hätte bedeutet, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern über einen erheblichen Zeitraum fortgedauert hätte."

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressemitteilung 88/2015 vom 01.12.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2015
07.12.2015

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