Kauf von zahlungsgestörten Forderungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 02.12.2015 auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen hin. Das stellt eine Änderung der Verwaltungsauffassung dar.
Zitat aus dem BMF--Schreiben vom 02.12.2015:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2011, C-93/10, GFKL (BStBl 20XX II S. XXX) entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegen-den Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächli-chen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Folgeurteilen vom 26. Januar 2012, V R 18/08, (BStBl 20XX II S. XXX), sowie vom 4. Juli 2013, V R 8/10, (BStBl 20XX II S. XXX) dieser Rechtsauffassung angeschlossen und u. a. ergänzend ausgeführt, dass dem Forderungser-werber mangels Entgeltlichkeit der Leistung aus den Eingangsleistungen für den Forderungs-erwerb und den Forderungseinzug kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht."
Das BMF hat das Schreiben vom 02.12.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2015
07.12.2015