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Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalters

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 81/2015 vom 02.12.2015 auf sein Urteil vom 18.08.2015 (Aktenzeichen VII R 24/13 02.12.2015) hin. Der Insolvenzverwalter hatte seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt, so dass eine Steuererstattung an den Insolvenzschuldner befreiende Wirkung entfaltete.

Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzschuldner ist umgezogen, das neu zuständige Finanzamt hatte die wohl aus den Akten bekannte Tatsache der Insolvenz nicht beachtet und eine Steuererstattung anstatt an den Insolvenzverwalter an den Insolvenzschuldner ausbezahlt. Darauf kam es aber in dem Urteil nicht an, weil der Insolvenzverwalter "seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt." Zitat aus der Pressemittelung 81/2015 des BFH.

Der BFH hat die Pressemitteilung 81/2015 vom 02.12.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2015
07.12.2015

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