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Gesellschaftereinlage nachträgliche Anschaffungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 61/2018 vom 21.11.2018 auf sein Urteil vom 20.07.2018 (Aktenzeichen IX R 5/15) hin. Danach führt es zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft leistet, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden.

Zitat aus der Pressemitteilung 61/2018 vom 21.11.2018 des BFH:
"Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er - ebenso wie weitere Familiengesellschafter - eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei. Der Kläger und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss daran ihre Geschäftsanteile für 0 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Gesellschafter einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage."

Der BFH hat mit dem Urteil seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten fortgeführt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 61/2018 vom 21.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018

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