Mietminderung bei Schimmelpilzgefahr - Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ist maßgebend
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 179/2018 vom 05.12.2018 auf sein Urteil vom 05.12.2018 (Aktenzeichen VII ZR 271/17 hin. Danach ist bei Mietminderungen grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab haben die streitgegenständlichen Wohnungen entsprochen, so dass kein Sachmangel gegeben war.
Zitat aus der Pressemitteilung 179/2018 vom 05.12.2018 des BGH:
"Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand."
Der BGH hat die Pressemitteilung 179/2018 vom 05.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018