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Platzierungsabhängiges Preisgeld bei Pferderennen nicht umsatzsteuerbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 65/2018 vom 05.12.2018 auf sein Urteil vom 02.08.2018 (Aktenzeichen V R 21/16) hin. Danach ist die Teilnahme an einem Pferderennen nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

Zitat aus der Pressemitteilung 65/2018 vom 05.12.2018 des BFH:
"Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehört auch die Teilnahme an Pokerturnieren (BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175; vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 66 vom 25. Oktober 2017: Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne)."  Vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2017

Der BFH hat mit dem Urteil seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten fortgeführt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 65/2018 vom 05.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018

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