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Rauchwarnmelder Einheitlicher Einbau in Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 180/2018 vom 07.12.2018 auf sein Urteil vom 07.12.2018 (Aktenzeichen V ZR 273/17) hin. Danach sind ein einheitlicher Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern durch eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig.

Zitat aus der Pressemitteilung 180/2018 vom 05.12.2018 des BGH:
"Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand" minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben und deshalb von einer einheitlichen Regelung ausgenommen werden möchten."

Der BGH hat die Pressemitteilung 180/2018 vom 07.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018

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