Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist nicht zulässig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seinen Beschluss vom 19.11.2018 (Aktenzeichen 1 BvR 2391/18) veröffentlicht. Danach genügt eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht dem Schriftformerfordernis, da beim Gericht kein körperliches Schriftstück eingeht.
Anders als ein Fax ist eine E-Mail nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt. Daher reicht die E-Mail nicht aus, wie das Gericht unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung darlegt.
Dies gelte auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber habe gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht entsprechende Regelung aufzunehmen. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Die dem
Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss vom 19.11.2018 (Aktnezeichen 1 BvR 2391/18) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018