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Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist nicht zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seinen Beschluss vom 19.11.2018 (Aktenzeichen 1 BvR 2391/18) veröffentlicht. Danach genügt eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht dem Schriftformerfordernis, da beim Gericht kein körperliches Schriftstück eingeht. 

Anders als ein Fax ist eine E-Mail nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt. Daher reicht die E-Mail nicht aus, wie das Gericht unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung darlegt. 

Dies gelte auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber habe gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht entsprechende Regelung aufzunehmen. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Die dem Bundesverfassungsgericht verfügbare De-Mail-Adresse stehe - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss vom 19.11.2018 (Aktnezeichen 1 BvR 2391/18)  auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesverfassungsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2018
10.12.2018

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