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eBay Auktion vorzeitiger Abbruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 185/2014 vom 10.12.2014 auf sein Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 90/14) hin. Hier lauert eine Falle.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Höchstbietendem und dem Anbieter einer Sache bei eBay ein Kaufvertrag über den angebotenen Kaufgegenstand (im Urteilsfalls zum Preis von 1 €) zustande gekommen ist. Da der Verkäufer die Auktion vorzeitig abgebrochen hatte, wurde er zum Schadensersatz in Höhe des Wertes der zur Versteigerung angebotenen Sache (im Urteilsfall ein Stromaggregat im Wert von  € 8.500) verurteilt.

Das Tückische an dem Sachverhalt ist, dass eBay in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass ein Angebot, das noch 12 Stunden oder länger läuft, vorzeitig beendet werden kann. "Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten."
Der Anbieter hat dementsprechend gehandelt, der BGH ist dem aber nicht gefolgt.

Der BGH kommt in seinem Urteil vom 12.11.2014 (Aktenzeichen VIIO ZR 42/14 - siehe Pressemitteilung 164/2014) zum gleichen Ergebnis. Hier weist der BGH allerdings darauf hin, dass der Anbieter das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl des Startpreises und die Festsetzung eines Mindestgebots verringern kann.

Der BGH hat die Pressemitteilungen 164/2014 und 185/2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 51/2014

15.12.2014