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Unterlassungsanspruch Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) weis in seiner Pressemitteilung Nr. 182/2014 vom 05.12.2014 auf seinen Beschluss vom gleichen Tag (Aktenzeichen V ZR 5/14) hin. Danach kann ein Wohnungseigentümer nicht gerichtlich gegen einen anderen Wohnungseigentümer vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer dies bereits gemeinschaftlich beschlossen haben.

 

Durch den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen einen bestimmten Miteigentümer vorzugehen, wird die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht umsetzt, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, die Klage einreicht. Eine eigene Klage kann ein Eigentümer nur erheben, wenn sein Sondereigentum unmittelbar gestört wird.

Der BGH hat die Pressemitteilung aus seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 51/2014

15.12.2014