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Auskunftsersuchen des Finanzamts an Dritte

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 83/2015 vom 09.12.2015 auf sein Urteil vom 29.07.2015 (Aktenzeichen X R 4/14) hin. Danach darf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts an Dritte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgreich ist.

Das bedeutet, dass das Finanzamt erst den Betroffenen fragen muss und erst, wenn das der Sachverhalt hierdurch nicht aufgeklärt werden kann, von einem Dritten Auskunft einholen darf.

Der BFH hat die Pressemitteilung 82/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2015
14.12.2015

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