Sozialversicherungsbeiträge von Zeitarbeitsfirmen
Das Bundessozialgericht weist in seiner Terminvorschau 57/2015 vom 09.12.2015 darauf hin, dass "Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 16. Dezember 2015 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen zu versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entscheiden."
Zitat aus der Terminvorschau 57/2015 des Bundessozialgerichts:
"Die klagende GmbH, die behördlich erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibt, wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach der Feststellung fehlender Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP). Die Klägerin ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und wandte auf die Arbeitsverträge der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die von diesem Verband mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge an. Die darin vorgesehene Vergütung war Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin abgeführten Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im März 2009 (Prüfzeitraum 2005 bis 2008) hatte die beklagte DRV Bund von der Klägerin 1889,19 Euro Beiträge nachgefordert und ihr zugleich 349,50 Euro überzahlte Beiträge erstattet."
Das Bundessozialgericht hat die Terminvorschau 57/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundessozialgericht
Hinweis von Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Andreas L. Huber, Freising. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2015
14.12.2015