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Prospekthaftung Telekom

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 186/2014 vom 11.12.2104 auf mehrere Beschlüsse hin, in denen er Fehler im Prospekt der Deutschen Telekom AG anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" festgestellt hat.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 11.12.2014: "Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.  Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben."

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 186 vom 11.12.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2014

18.12.2014