Offenlegung von Rechnungsunterlagen: Frist verlängert
Das Bundesamt für Justiz teilt auf seiner Homepage mit, dass die kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die bis 31.12.2020 offenzulegenden Unterlagen vor dem 01.03.2020 eingereicht werden.
#Offenlegung von Rechnungsunterlagen Frist verlängert #Fristverlängerung
Zitat aus der Veröffentlichung des Bundesamts der Justiz:
"Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden."
Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die Finanzpolitischen Sprecher der Koalitionspartner am 17.12.2020 beschlossen haben, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis 31.08.2021 zu verlängern. Diese Regelung wird für alle veröffentlichungspflichtigen Mandanten ausgehebelt, wenn sie die Jahresabschlüsse spätestens am 28.02.2020 (das ist ein Sonntag!!) zur Veröffentlichung einreichen müssen. Es bedarf also für die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen der gleichen Regelung - Frist bis 31.08.2021 - aus den gleichen Gründen, die auch bei dem Ersuchen um Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen vorgetragen worden sind (siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2020).
Das Bundesamt für Justiz hat die Mitteilung aus seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesamt für Justiz
COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2020
21.12.2020
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