Steuererklärungen 2019: Abgabefrist 31.08 2021
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilt mit ihrer Pressemitteilung 22/2020 vom 18.12.2020 mit, dass die Koalitionspartner am 17.12.2020 beschlossen haben, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 auf den 31.08.2021 festzulegen. Dem waren erhebliche Bemühungen der Steuerberaterkammern und des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vorausgegangen (COLLEGA-Wochen-Ticker 51/2020).
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Es war wohl der Aufruf der Steuerberaterkammer München, die Kollegen sollten sich an ihre jeweiligen Bundestagsabgeordneten wenden, sich der Sache anzunehmen, der den Durchbruch gebracht hat:
Die Finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU Fraktion, Antje Tillmann weist in einer Pressemitteilung vom 17.12.2020 darauf hin, dass sich die finanzpolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen darauf verständigt hätten, im nächsten Steuergesetzgebungsverfahren die gesetzlichen Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 zu verlängern (Link zur Pressemitteilung der CDU/CSU Fraktion).
Der Finanzpolitscher Sprecher der SPD-Fraktion, Lothar Binding weist in seiner Pressemitteilung vom 17.12.2020 fast wortgleich auf dieses sehr erfreuliche Ergebnis hin: "Die Koalitionspartner haben sich heute auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 geeinigt." (Link zur Pressemitteilung der SPD Fraktion).
Sehr erfreulich ist aber auch, dass beide Politiker auf den unverzichtbaren Beitrag hinweisen, den "die Steuerberaterinnen und Steuerberater leisten in der Corona-Krise, dass die staatliche Hilfe bei den corona-geschädigten Unternehmen und Selbständigen ankommt. Dabei sollen sie nicht in die Situation kommen, zwischen Corona-Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen andererseits entscheiden zu müssen." Der steuerberatende Berufsstand hat solche Worte der Anerkennung mehr als verdient.
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammer München, Prof. Dr. Hartmut Schwab hat in einer flammenden Videobotschaft vom 08.12.2020 auf die äußerst schwierige Lage der Angehörigen der steuerberatenden Berufe hingewiesen. Die durch die Rechtslage schwierige Situation erklärt der Satz, in dem Schwab seinen Kollegen zuruft, es liege nun an jedem einzelnen, zu entscheiden, ob er die Corona-Hilfen oder die Deklarationen als erstes bearbeite. Beides lasse sich allerdings nicht fristgerecht erledigen, da die Kollegen und ihre Mitarbeiter am Limit seien. (Link zum Video)
Der Einsatz von Präsident Prof. Dr. Schwab - nicht nur aber besonders in dieser Sache - verdient höchste Anerkennung und den besonderen Dank des Berufsstands. DANKE!
Die Bundessteuerberaterkammer hat die Pressemitteilung 2272020 vom 18.12.2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundessteuerberaterkammer
Nachsatz: Das Bundesamt der Justiz hat auf seiner Homepage mitgeteilt, dass vor dem 01.03.2021 keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet werden, wenn die am 31.12.2020 endende gesetzliche Frist zur Offenlegung nicht eingehalten werden kann. Hierbei ist zu bedenken, dass hierdurch das erfreuliche Entgegenkommen der Koalitionspartner für alle veröffentlichungspflichtigen Mandanten ausgehebelt wird. Es bedarf also für die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen der gleichen Regelung - Frist bis 31.08.2021 - aus den gleichen Gründen, die auch bei dem Ersuchen um Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen vorgetragen worden sind (siehe auch COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2020).
Nachsatz 2: Die Steuerberaterkammer München weist darauf hin, dass das BMF-Schreiben vom 21.12.2020, in dem als verlängerter Abgabetermin der 31.03.2021 angegeben wurde, überholt ist. Aufgrund der oben beschriebenen Einigung der Koalitionspartner ist eine Gesetzesänderung in Bearbeitung, die zu der oben angekündigten Abgabefrist 31.08.2021 für die Steuererklärungen 2019 führen wird. Link zum Sondernewsletter der Steuerberaterkammer München
COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2020
21.12.2020
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