Bausparkassen dürfen kündigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 21/2017 auf seine Urteile vom 21.02.2017 (Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) hin. "Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar."
COLLEGA-Wochen-Ticker hat auf die sich widersprechenden Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm bereits hingewiesen vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016.
Der BGH kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Bausparkassen 10 Jahre, nachdem die Zuteilungsreife eingetreten ist, den Vertrag kündigen dürfen. Hierbei gesteht das Gericht das dem Bausparer nach § 489 Ab. 1 BGB zustehende gesetzliche Kündigungsrecht auch der Bausparkasse zu.
Heribert Prantl kritisiert das Urteil in der Süddeutschen Zeitung vom 22.02.2017 sehr scharf. Er folgert, dass das Gericht den Grundsatz "pacta sunt servanda / Verträge sind einzuhalten", mit "juristischen Raffinessen" ausgehebelt habe. Das sei bedenklich. Auch wenn man den Schlussfolgerungen von Prantl nicht unbedingt zustimmt, muss man das Urteil als bedauerlich bezeichnen. Dann damit hat Prantl schon recht: Die Bausparkassen haben jahrelang mit dem Geld der Bausparer arbeiten können und damit recht gut verdient.
Betroffenen Bausparern bleibt nun zusammen mit vielen anderen Sparern nur die Hoffnung, dass die katastrophale Niedrig-Zins-Zeit bald zu Ende geht. Politikern kann man nur zurufen, dies nicht zu behindern, denn genau diese Sparer sorgen vor und fallen dem Staat - also der Allgemeinheit - im Alter und wenn es ihnen schlecht geht, nicht zur Last.
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 21/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2017
27.02.2017
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