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Häusliches Arbeitszimmer: BFH ändert Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 13/2017 vom 22.02.2017 auf seine Urteile vom 15.12.2016 (Aktenzeichen  VI R 53/12 und  VI R 86/13) hin. Danach können mehrere Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, ihre Aufwendungen jeweils personenbezogen bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 € geltend machen.

 Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:

"Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind."

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 13/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2017
27.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html