Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Vertrauensschutz nach einvernehmlicher Streitbeilegung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 14/2017 vom 22.02.2017 auf sein Urteil vom 06.07.2016 (Aktenzeichen  X R 57/13) hin. Danach darf das Finanzamt nach einer einvernehmlichen Streitbeilegung nicht in gleicher Sache einen gleichlautenden Steuerbescheid erlassen.  

 Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:

"Ein Finanzamt (FA) verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Nach dem Urteil vom 6. Juli 2016 X R 57/13 des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt dann ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") vor."

Dieses Urteil ist nur zu begrüßen. Es wundert einen schon sehr, dass die Finanzverwaltung Anlass für eine derartige Entscheidung bietet. 

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 14/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2017
27.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html