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Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13.04.2021 ein Schreiben "Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG" veröffentlicht. 
IV C 5 -S 2334/19/10007 :002

Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021:
"Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 - (BStBl 2019 II Seite 371) und vom 4. Juli 2018 - VI R 16/17 -(BStBl 2019 II Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze:"

Das BMF schildert auf 10 Seiten die umfangreichen Neuregelungen. Um Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen sie beachtet werden, ggf. eignen sie sich auch zur Schaffung von Steuervorteilen für Arbeitnehmer.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zum Anwendungszeitpunkt der Neuregelung:
"Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden."

Das BMF hat das Schreiben vom 13.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

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