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Kein Kindergeld bei unabsehbarem Ende der Erkrankung des Kindes

Der Bundesfinanzhof  (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 005/21 vom 25.02.2021 auf sein Urteil vom 12.11.2020 (Aktenzeichen III R 49/18) hin. Danach besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist. 

Kein Kindergeld bei unabsehbarem Ende der Erkrankung des Kindes

Der Rechtsstreit ist damit aber nicht beendet. Der BFH hat die Streitsache an das FG zurückverweisen. Das FG solle prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) gegeben ist.

Der BFH hat die Pressemitteilung 0005/21 vom 25.02.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

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