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Steuererklärungsfrist für 2019


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.04.2021 ein Schreiben "Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237)" veröffentlicht. 
GZ IV A 3 -S 0261/20/10001 :010

Steuererklärungsfrist für 2019

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.04.2021:
"Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgende
s:"

Das BMF-Schreiben umfasst 5 Seiten. Es nimmt auch zu eventuellen Verspätungszuschlägen Stellung, unter anderem wie folgt (Zitat):
"Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über den 31. August 2021 bzw. 31. Dezember 2021 hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO vor. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag -grundsätzlich von Amts wegen -festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in diesem Fall nach § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:
• die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
• die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
• die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
"

Das BMF hat das Schreiben vom 15.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

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