Steuererklärungsfrist für 2019
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.04.2021 ein Schreiben "Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237)" veröffentlicht.
GZ IV A 3 -S 0261/20/10001 :010
Steuererklärungsfrist für 2019
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.04.2021:
"Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:"
Das BMF-Schreiben umfasst 5 Seiten. Es nimmt auch zu eventuellen Verspätungszuschlägen Stellung, unter anderem wie folgt (Zitat):
"Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über den 31. August 2021 bzw. 31. Dezember 2021 hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO vor. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag -grundsätzlich von Amts wegen -festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in diesem Fall nach § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:
• die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
• die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
• die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge"
Das BMF hat das Schreiben vom 15.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2021
19.04.2021
Das Netzwerk
Die kollegiale Zusammenarbeit und ein intensiver Erfahrungsaustausch ermöglichen es Steuerberatern in einem Netzwerk mit der Weiterentwicklung Schritt zu halten. Interessierte sind eingeladen, sich uns anzuschließen: Sie wollen in unserem Netzwerk mitarbeiten? Mehr