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DBA Schweiz Corona-Konsultationsvereinbarung verlängert

Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat am 07.05.2021 das Schreiben "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung derCOVID-19 Pandemie auf Auswirkungen hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung" veröffentlicht.
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05

DBA Schweiz Corona-Konsultationsvereinbarung verlängert

Zitat aus dem BMF Schreiben vom 07.05.2021:
"
Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden."

Außerdem wurde vereinbart, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat (Home-Office) ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 DBA Deutschland Schweiz begründet.

Das BMF hat das Schreiben vom 07.05.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2021
17.05.2021

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