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Vorsteuerabzug für begleitende Leistungen

Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz weist in seiner Pressemitteilung vom  11.05.2021 auf sein Urteil vom 23.02.2021 (Aktenzeichen 3 K 1311/19) hin.  Danach kann die Ortsgemeinde Mörsdorf die Vorsteuer für die Errichtung der Geierlay-Hängeseilbrücke geltend machen, da diese Brücke als  touristischer Anziehungspunkt für erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen diene. 

Vorsteuerabzug für begleitende Leistungen

Das Urteil  betrifft zwar eine besonderen Sachverhalt, dennoch kann es in ähnlich gelagerten Fällen nützlich sein. Die Gemeinde errichtete die Hängeseilbrücke und einen Parkplatz. Der Besichtigung und  Nutzung der Brücke war für die Besucher kostenfrei, für die im Zusammenhang mit dem Besuch der Brücke offenbar erforderliche Nutzung des Parkplatzes vereinnahmte die Gemeinde umsatzsteuerpflichtige Entgelte. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Parkplatzes zu, aber nicht für die Errichtung der Hängebrücke.
Da der Besuch der Hängebrücke offenbar einzige oder überwiegende Ursache für die Benutzung des Parkplatzes war, nahm das Gericht eine "begleitende Leistung" an. Nach dem Urteil des FG sind die Vorsteuer-Beträge aus der Errichtung der Brücke bei den Umsätzen der Gemeinde aus den Parkgebühren abzugsfähig. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Pressemitteilung vom 11.05.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Rheinland-Pfalz

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2021
17.05.2021

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