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Besorgungsleistung für steuerbefreite Leistung ist auch steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 09.06.2021 das Schreiben "Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen" veröffentlicht.
III C 2 - S 7110/19/10001 :002

Besorgungsleistung für steuerbefreite Leistung ist auch steuerfrei

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 09.06.2021:
„Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 UStG für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG gilt. Folglich ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern ebenso die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.“

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde geändert:
"Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, ist auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nr. 20 Buch stabe a UStG steuerbefreit, vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2018, XI R 16/16, BStBl 2021 II S. XXX".

Das BMF hat das Schreiben vom 09.06.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2021
14.06.2021

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