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Corona reicht nicht für erfolgreichen Widereinsetzungsantrag

Das Finanzgericht Düsseldorf weist auf sein Urteil vom 29.04.2021 (Aktenzeichen 8 K 1416/20 G) hin. Danach scheidet eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO bei Organisationsverschulden in der Kanzlei auch bei Vorliegen von pandemiebedingten Gründen aus.

Corona reicht nicht für erfolgreichen Widereinsetzungsantrag

Nach dem Urteil waren nicht die pandemiebedingten Gründe - die das Gericht offenbar schon gewürdigt hat - für das Versäumen der Frist maßgeblich. Offenbar hat die Fristenkontrolle in der Kanzlei nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, die im Urteil angesprochen werden, genügt. Das Urteil bietet Anschauungsmaterial, wie eine Fristenkontrolle mindestens organisiert sein muss, um diesen Ansprüchen zu genügen.

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 29.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf 

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2021
14.06.2021

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