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BMF-Schreiben zu den Bewirtungsaufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.06.2021 ein Schreiben "Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben" veröffentlicht.
IV C 6 - S 2145/19/10003 :003

BMF-Schreiben zu den Bewirtungsaufwendungen

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021:
"Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind. Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Führen die Regelungen in diesem Schreiben über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21. November 1994 (a. a. O.) zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen."

Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2021
05.07..2021

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