Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes (MDK) nicht USt-befreit
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 022/21 vom 01.07.2021 auf sein Urteil vom 24.02.2021 (Aktenzeichen - XI R 30/20 (XI R 11/17)) hin. Danach ist die Erstellung von Gutachten, "die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt" werden, "nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind." Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht wurde im Urteilsfall nicht gewährt.
Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes (MDK) nicht USt-befreit
Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:
"Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist; eine solche Anerkennung, die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist, folgt insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK."
Der BFH hat die Pressemitteilung 022/21 vom 01.07.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis:
Das Urteil des BFH vom 24.02.2021 Aktenzeichen XI R 32/20 (XI R 42/19) zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Rettungsdiensten ist mit eine Anmerkung von Treiber in DStR 2021, Heft 26, Seite 1531 veröffentlicht.
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2021
05.07..2021
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