Reiseleistungen Neufassung Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu § 25 UStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.06.2021 ein Schreiben "Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG); Neufassung des Abschnitts 25 UStAE" veröffentlicht.
III C 2 - S 7419/19/10001 :006
Reiseleistungen Neufassung Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu § 25 UStG
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 24.06.2021:
"Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I, 2451) wurde § 25 UStG
wie folgt geändert:
• Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
• Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).
Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten."
Zum Inkrafttreten wird in der Änderung des UStAE ausgeführt:
"Die Regelungen dieses Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004 (2020/0981332), BStBl I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden."
Das BMF-Schreiben vom 24.06.2021 wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis:
Das BMF-Schreiben vom 24.06.2021 ist auch veröffentlicht in DStR 2021, Heft 26, Seite 1543 ff.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2021
05.07..2021
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