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Verlustverrechnung aus Aktien - Beschränkung verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 021/21 vom 04.06.2021 auf seinen Beschluss vom 17.11.2020 (Aktenzeichen VIII R 11/18) hin. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass "Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen."

Verlustverrechnung aus Aktien - Beschränkung verfassungswidrig?

Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:
"Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen."

Der BFH hat die Pressemitteilung 021/21 vom 04.06.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2021
05.07..2021

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