Kein geldwerter Vorteil bei Feuerwehreinsatzfahrzeug
Der Bundesfinanzhof /BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 022/21 vom 01.07.2021 "Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr" auf sein Urteil vom 24.02.2021 (Aktenzeichen XI R 30/20) hin.
Kein geldwerter Vorteil bei Feuerwehreinsatzfahrzeug
Zitat aus der Pressemitteilung 022/21 vom 01.07.2021 des BFH:
"Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar."
Der BFH hat die Pressemitteilung 022/21 vom 01.07.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2021
12.07..2021
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