Feuerwehrmann hat keine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz weist in einer Pressemitteilung vom 08.01.2020 auf sein Urteil vom 28.11.2019 (Aktenzeichen 6 K 1475/18) hin. Im Urteilsfall wurde festgestellt, dass ein Feuerwehrmann keine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ hat.
Zitat aus der Pressemitteilung vom 08.01.2020 des FG Rheinland-Pfalz:
"Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 28. November 2019 (6 K 1475/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“ hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt."
Dennoch hat das FG festgestellt, dass die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen sei.
Das FG weist darauf hin, dass das Finanzamt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Aktenzeichen VI B 112/19)
Das FG Rheinland Pfalz hat die Pressemitteilung vom 08.01.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Rheinland-Pfalz
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2020
13.01.2020
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