Neuregelung zum Datenschutz für Steuerberater
Die Steuerberaterkammer München weist in ihrem Newsletter vom Januar 2020 auf eine Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 06.12.2019 zu Änderungen des Datenschutzes für Steuerberater hin.
Zitat aus der Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 06.12.2019:
"Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) zugestimmt und damit den Weg freigemacht für eine umfassende – seit 2017 von der BStBK geforderte – Anpassung von § 11 StBerG zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater. Paragraf 11 StBerG wurde nun dahingehend erweitert, dass Steuerberater auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO verarbeiten dürfen. Bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten sind sie Verantwortliche nach der DSGVO und die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Berufspflichten weisungsfrei.
Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater – als nach der DSGVO Verantwortliche – nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater sowie der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden werden damit beseitigt."
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Personenzahl in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben wurde.
Hierbei ist aber zu beachten, dass auch dann, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachtet werden müssen.
Die Steuerberaterkammer München hat den Newsletter auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Steuerberaterkammer München
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2020
13.01.2020
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