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Flaschenpfandbetrag bei der Werbung gesondert ausweisen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 148/2021 vom 29.07.2021 auf seinen Beschluss vom 29.07.2021 (Aktenzeichen I ZR 135/20) hin. Danach hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) "Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss."

Flaschenpfandbetrag bei der Werbung gesondert ausweisen?

Nach dem Vorlagebeschluss bedarf es der Klärung, ob nach der Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchstabe a der Verkaufspreis den Pfandbetrag enthalten muss.

Weiter fragt der BGH, ob es die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, eine abweichende Regelung beizubehalten, das heißt den rückerstattbaren Pfandbetrag neben dem Preis für die Ware anzugeben und keinen Gesamtbetrag aus Warenpreis und Pfandbetrag zu bilden.

Der BGH hat die Pressemitteilung vom 29.07.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2021
02.08.2021

#Flaschenpfandbetrag #Gesamtbetrag-Warenpreis-Pfandbetrag #Vorlagebschluss-EuGH #Preisangabe-bei-Werbung

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