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Fortlaufende Rechnungsnummer bei Überschussrechnern nicht erforderlich

Das Finanzgericht (FG) Köln weist auf seiner Homepage auf sein Urteil vom 07.12.2017 (Aktenzeichen 15 K 1122/16) hin. Danach müssen Steuerpflichtige, die ihre Gewinne nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln, bei den Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend lückenlose Rechnungsnummern verwenden.

Zitat aus dem Urteil des FG Köln vom 07.12.2017 (Aktenzeichen 15 K 1122/16):
"Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer lässt sich den vorgenannten Vorschriften aus Sicht des erkennenden Senats hingegen nicht entnehmen. Insbesondere kann aus Sicht des erkennenden Senats aus den allgemeinen Ordnungsvorgaben des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO keine konkrete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer abgeleitet werden."

Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen

Das FG Köln hat das Urteil vom 07.12.2017 (Aktenzeichen 15 K 1122/16) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Köln

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2018
22.01.2018

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