Reisepreis Rückzahlung bei Änderung der Reise durch den Veranstalter
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 10/2018 vom 16.01.2018 auf sein Urteil vom 16.01.2018 (Aktenzeichen X ZR 44/17) hin. Danach kann ein Reisender von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter eine erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistung vornimmt.
Im Urteilsfall ging es um eine Chinareise, bei der aufgrund einer Militärparade der vertragsgegenständliche Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens in Peking nicht möglich war. Hierauf hat der Veranstalter eine Woche vor der Abreise hingewiesen, woraufhin der Reisende von dem Vertrag zurücktrat. Zurecht, wie der BGH in dem Urteil zum Ausdruck brachte.
Der BGH weist in der Pressemitteilung darauf hin, dass wesentliche Leistungsänderungen nur möglich sind, wenn der Veranstalter sich diese in seinen Bedingungen vorbehalten hat. Daher sollte man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die individuellen Vertragsbedingungen des Reiseveranstalters unbedingt lesen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 10/2018 vom 16.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2018
22.01.2018
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch