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Ergebnisbeteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Die Ergebnisbeteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft kann in engen Grenzen von den Beteiligungsverhältnissen für zukünftige Geschäftsjahre abweichen, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Das teilt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Pressemitteilung 2/2019 vom 16.01.2019 unter Hinweis auf sein Urteil vom 25.09.2018 (Aktenzeichen IX R 35/17) mit.

Im Streitfall veräußerte ein Gesellschafter im Oktober 1997 mit notariellem Vertrag seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurde der Kaufpreis nicht im Jahre 1997, sondern erst am 30. Juni 1998 gezahlt. Der Gesellschafterwechsel erfolgte daher erst zu diesem Termin. Das Finanzamt hatte das auf den Gesellschaftsanteil entfallende Ergebnis 1998 (Verlust) dem Verkäufer und dem Käufer zeitanteilig je zur Hälfte zugerechnet. Aufgrund der Klage des Käufers hat der BFH entschieden, dass der Verlustanteil voll dem Käufer zuzurechnen ist.

Der BFH die Pressemitteilung 2/2019  vom 16.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2019
21.01.2019

Steuerberater Kompendium zur Verfahrensdokumentation