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Herrenabende: Aufwendungen zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig

Aufwendungen für Herrenabende sind zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seiner Pressemitteilung vom 11.12.2018  unter Hinweis auf sein Urteil vom 31.07.2018 (Aktenzeichen 10 K 3355/16 F,U) hin. 

Zitat aus der Pressemitteilung des FG-Düsseldorf vom 11.12.2018:
"Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 10 K 2346/11 F) abgewiesen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2016 (Az. VIII R 26/14) aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung vom 31.07.2018 ließ das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten."

Zur Entscheidung des BFH vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2016

Das FG Düsseldorf hat die Pressemitteilung vom 11.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG-Duesseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2019

21.01.2019

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